Vereinsstatuten
Gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. April 2001
§1. Name und Sitz des Vereines.
Der Verein führt den Namen "Sonnblick Verein" ("S V") und hat seinen Sitz in Wien
§2. Zweck des Vereines.
Der
Zweck des Sonnblick Vereines ist die Durchführung und Förderung
wissenschaftlicher Forschung im Hochgebirge in den Fachrichtungen
Meteorologie und Geophysik einschließlich aller Randgebiete wie
Umweltmeteorologie, Hydrologie und Glaziologie. Zur Erfüllung des
Vereinszweckes erhält und betreibt der Sonnblick Verein in Kooperation
mit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik das
Observatorium auf dem Hohen Sonnblick in den Hohen Tauern
einschließlich einer Materialseilbahn. Insbesonders dient das
Observatorium dem Sonnblick Verein zur Durchführung seiner
Forschungsprojekte, der Abhaltung von Seminaren und Exkursionen. Die
Ergebnisse aus Forschung und Lehre werden in der vereinseigenen
Zeitschrift "Jahresberichte des Sonnblick-Vereines" publiziert. Die
Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§3. Mittel zur Erreichung des Vereineszweckes.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden wie folgt aufgebracht:
1. durch laufende Unterstützung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
2. durch laufende Unterstützung der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften (ÖAW), die das Sonnblickobservatorium in
wissenschaftlicher Hinsicht in den Kreis ihrer Unternehmungen aufnimmt
3. durch Beiträge der Einzelmitglieder und anderweitiger Zuwendungen.
§4. Mitglieder des Vereines.
Der Verein setzt sich zusammen:
a) aus der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
b) aus Einzelmitgliedern; diese umfassen Stifter, Förderer, ordentliche
Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder leisten jährlich den durch die Hauptversammlung
festgesetzten Mitgliedsbeitrag, Förderer mindestens das Vierfache,
Stifter mindestens das Zehnfache des Jahresbeitrages. Zum Ehrenmitglied
bzw. korrespondierenden Mitglied kann durch die Hauptversammlung
ernannt werden, wer sich um den Verein in bemerkenswerter Weise
verdient gemacht hat. Die Hauptversammlung kann Vorsitzende, die sich
um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden
wählen.
§5. Rechte der Mitglieder.
Alle
im §4 genannten Mitglieder haben in der Hauptversammlung Stimm- und
Wahlrecht. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die das
Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausübt, verfügt über 400 Stimmen, die
unter b angeführten Einzelmitglieder haben je eine Stimme. Diese können
sich durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht ausgestattetes
Vereinsmitglied vertreten lassen. Stifter, Förderer, Ehrenmitglieder
und korrespondierende Mitglieder genießen die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder. Die Mitglieder des Sonnblick-Vereines erhalten
jährlich einen gedruckten Jahresbericht.
§6. Aufnahme der Einzelmitglieder, Austritt aus dem Verein.
Die
Aufnahme der Einzelmitglieder erfolgt durch den Vereinsausschuss und
kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Austritt aus dem
Verein ist vor Jahresende dem Vereinsausschuss schriftlich anzuzeigen.
Die Vereinsführung hat das Recht, bei Nichteinbringung des
Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Mahnung das zahlungssäumige
Mitglied auszuschließen.
§7. Besorgung der Vereinsangelegenheiten.
Die Vereinsangelegenheiten werden besorgt:
a) durch die Hauptversammlung (§8)
b) durch das Kuratorium (§9)
c) durch den Generalsekretär (§11) im Auftrag des Vorsitzenden und des Vereinsausschusses.
§8. Die Hauptversammlung.
Die
Hauptversammlungen werden als ordentliche oder außerordentliche
einberufen. Zu jeder werden die Mitglieder mit Namhaftmachung der
Verhandlungsgegenstände schriftlich eingeladen, ebenso die Mitglieder
des Kuratoriums, auch wenn sie nicht Einzelmitglieder des Vereines
sind; solche Mitglieder des Kuratoriums haben eine beratende Stimme.
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel alljährlich im
ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss
einberufen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums
oder mindestens 100 Mitgliederstimmen dies verlangen. Eine
Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20
stimmberechtigte Personen, die mindestens 420 Stimmen vertreten,
zugegen sind. Ist die einberufene Hauptversammlung wegen
Nichtanwesenheit dieser Zahl von Mitgliedern zur festgesetzten Stunde
nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine
Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Den Vorsitz in der
Hauptversammlung führt der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden mit
Ausnahme der in § 16 und § 17 festgesetzten Verhandlungsgegenstände mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende. Die Wahlen geschehen, sofern die Hauptversammlung über
Antrag nicht anders bestimmt, mittels Stimmzettel; zur Feststellung der
Stimmenverhältnisse ernennt der Vorsitzende am Beginn der Verhandlung
zwei Stimmzähler.
Der ordentlichen Hauptversammlung sind vorbehalten:
a) die Wahl des Vereinsausschusses auf die Dauer eines Jahres;
b) die Wahl jener Mitglieder des Kuratoriums, die aus der Gesamtheit
der Einzelmitglieder auf drei Jahre gewählt werden. Hierbei stimmen
bloß die Einzelmitglieder;
c) die Wahl der Rechnungsprüfer auf die Dauer eines Jahres. Die Austretenden sind wieder wählbar;
d) die Prüfung und Genehmigung des Jahresberichtes über die Vereinsgebarung und des Berichte der Rechnungsprüfer;
e) die Genehmigung des Voranschlages;
f) die Entlastung der Mitglieder des Vereinsausschusses;
g) Wahl von Ehrenvorsitzenden
h) Die Zahl von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern;
i) Die Änderung der Statuten;
j) Die Auflösung des Vereines.
§9. Das Kuratorium.
Das Kuratorium setzt sich zusammen:
a) aus 3 Vertretern der Bundesministerien aus den Bereichen Umwelt beziehungsweise Wissenschaft und Forschung;
b) Aus 3 von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ernannten
Mitgliedern; zwei von diesen müssen der Österreichischen Gesellschaft
für Meteorologie und eines von diesen der Zentralanstalt für
Meteorologie und Geodynamik angehören;
c) Aus je einem von den Landesregierungen Salzburg und Kärnten entsandtem Mitglied;
d) Aus je einem Vertreter des Österreichischen Alpenvereines und des
Touristenvereines "Die Naturfreunde"; eine allfällige Zuwahl weiterer
Vertreter alpiner Vereine trifft das Kuratorium; die Nominierung der
Vertreter vollziehen die alpinen Vereine;
e) Aus einen Vertreter der Österreichischen Verbundgesellschaft;
f) Aus dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates;
g) Aus 5 Mitgliedern aus dem Kreis der Einzelmitglieder; diese werden von der Hauptversammlung gewählt.
Scheidet eines der entsandten bzw. ernannten Mitglieder des Kuratoriums
aus, so haben die zur Entsendung ermächtigten Körperschaften ein
anderes Mitglied in das Kuratorium zu entsenden. Die Mitglieder des
Kuratoriums erhalten kein Entgelt. Das Kuratorium konstituiert sich
alljährlich aus den von den Körperschaften entsandten und von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Den Vorsitz im Kuratorium führt
der Vorsitzende des Sonnblick-Vereines. Dem Kuratorium obliegt die
Fühlungsnahme mit den obersten Behörden und wissenschaftlichen
Körperschaften und es unterstützt und berät den Ausschuss in wichtigen
Vereinsangelegenheiten. Es wählt den Leiter des Observatoriums und
dessen Stellvertreter aus der Reihe der österreichischen
Fachmeteorologen auf die Dauer von 3 Jahren, und zwar im Einvernehmen
mit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik auf Vorschlag
des Vereinsausschusses. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn
mindestens 8 Stimmen vertreten und mindestens 5 Mitglieder anwesend
sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§10). Im
Fall dass ein Mitglied verhindert ist einer Sitzung beizuwohnen, kann
es seine Stimme an ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht
übertragen; die von den Behörden und Körperschaften entsandten
Mitglieder vertreten auch ohne besondere Vollmacht alle Stimmen der
betreffenden Behörden und Körperschaften.
§10. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter.
Der
Vorsitzende vertritt den Verein nach außen; er beruft und leitet die
Hauptversammlung sowie die Sitzungen des Kuratoriums und des
Vereinsausschusses. Er überwacht die Durchführung der in diesen
gefassten Beschlüsse. Der Vereinsausschuss besteht aus dem
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Generalsekretär, dem
Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dessen
Stellvertreter. Der Vereinsausschuss wird zur Erledigung der laufenden
Angelegenheiten einberufen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens
4 Mitglieder anwesend sind. Urkunden über Rechtsgeschäfte des Vereins
werden rechtsverbindlich vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
gezeichnet, solche vermögensrechtlicher Natur vom Schatzmeister und
dessen Stellvertreter. Alle Obliegenheiten des Vorsitzenden werden in
seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter ausgeübt.
§11. Der Generalsekretär.
Der Generalsekretär führt im Auftrag des Vorsitzenden und des Vereinsausschusses die Vereinsgeschäfte.
§12. Die Schriftführer.
Führen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem Vereinsausschuss die Vereinsgeschäfte mit dem laufenden Schriftverkehr.
§13. Die Schatzmeister.
Den Schatzmeistern obliegt die Führung der Kasse; sie haben darüber dem Kuratorium und der Hauptversammlung Rechnung zu legen.
§14. Die Leitung des Observatoriums.
Die
Leitung des Observatoriums steht dem Leiter zu. Er und sein
Stellvertreter werden aus der Reihe der österreichischen
Fachmeteorologen vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren gewählt,
und zwar im Einvernehmen mit der Zentralanstalt für Meteorologie und
Geodynamik in Wien über Vorschlag des Vereinsausschusses.
§15. Die Rechnungsprüfer.
Die
Hauptversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer, die
verpflichtet sind, die gesamte Kassengebarung zu prüfen und darüber dem
Kuratorium und der Hauptversammlung zu berichten.
§16. Änderung der Satzungen.
Eine
Änderung der Satzungen kann, wenn sie ordnungsgemäß auf die
Tagesordnung gesetzt wurde (§8), in der Hauptversammlung nur von
mindestens zwei Drittel der vertretenden Stimmen beschlossen werden.
Sie kann nicht erfolgen, wenn die Österreichische Akademie der
Wissenschaften dagegen Einspruch erhabt.
§17. Auflösung des Vereines.
Die
Auflösung des Vereines kann nur von einer Hauptversammlung beschlossen
werden, zu der sämtliche Mitglieder unter ausdrücklicher Bekanntgabe
des Verhandlungsgegenstandes mindestens vierzehn Tage vorher eingeladen
worden sind und in der mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder, die jedoch die Hälfte sämtlicher Stimmen repräsentieren
müssen, anwesend sind. Der Beschluss kann nur mit Dreiviertelmehrheit
gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften zu, wenn sie das
Observatorium weiterführen will. Ist sie nicht gewillt, so geht das
Vereinsvermögen an die Österreichische Gesellschaft für Meteorologie
über, wenn sie die Weiterführung des von ihr gegründeten Observatoriums
wieder übernimmt. Ist auch dies nicht der Fall, so wird das
Vereinsvermögen flüssig gemacht und der Erlös der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften mit der Bestimmung überwiesen, das Kapital
zur Förderung der meteorologischen Wissenschaften zu verwenden. In
jedem Fall ist durch den Nachfolger das Vereinsvermögen des Sonnblick
Vereines gemäß §§34 ff. Bundesabgabenordnung (BAO) gemeinnützigen
Zwecken zuzuführen. Auch bei Wegfall oder Änderung des bisherigen
begünstigten Zweckes ist im Falle der Vereinsauflösung das
Vereinsvermögen zwingend für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff
BAO zu verwenden.
§18. Schiedsgericht.
Über
Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis erwachsen, entscheidet
ein aus Vereinsmitgliedern zu bestellendes Schiedsgericht ohne weiteren
Rechtsmittelzug. Jeder der beiden Streitteile bestimmt binnen acht
Tagen nach Anordnung des Schiedsgerichtes durch den Vorsitzenden einen
Schiedsrichter. Diese wählen eine dritte Person als Obmann. Wird über
dessen Wahl keine Einigung erlangt, so bestellt ihn das Kuratorium. Das
Schiedsgericht ist an keine bestimmte Form des Verfahrens gebunden und
fällt seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
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