Sonnblickpanorama

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Vereinsstatuten

Gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. April 2001

§1. Name und Sitz des Vereines.

Der Verein führt den Namen "Sonnblick Verein" ("S V") und hat seinen Sitz in Wien

§2. Zweck des Vereines.

Der Zweck des Sonnblick Vereines ist die Durchführung und Förderung wissenschaftlicher Forschung im Hochgebirge in den Fachrichtungen Meteorologie und Geophysik einschließlich aller Randgebiete wie Umweltmeteorologie, Hydrologie und Glaziologie. Zur Erfüllung des Vereinszweckes erhält und betreibt der Sonnblick Verein in Kooperation mit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik das Observatorium auf dem Hohen Sonnblick in den Hohen Tauern einschließlich einer Materialseilbahn. Insbesonders dient das Observatorium dem Sonnblick Verein zur Durchführung seiner Forschungsprojekte, der Abhaltung von Seminaren und Exkursionen. Die Ergebnisse aus Forschung und Lehre werden in der vereinseigenen Zeitschrift "Jahresberichte des Sonnblick-Vereines" publiziert. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§3. Mittel zur Erreichung des Vereineszweckes.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden wie folgt aufgebracht:

1. durch laufende Unterstützung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
2. durch laufende Unterstützung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW), die das Sonnblickobservatorium in wissenschaftlicher Hinsicht in den Kreis ihrer Unternehmungen aufnimmt
3. durch Beiträge der Einzelmitglieder und anderweitiger Zuwendungen.

§4. Mitglieder des Vereines.

Der Verein setzt sich zusammen:

a) aus der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
b) aus Einzelmitgliedern; diese umfassen Stifter, Förderer, ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder leisten jährlich den durch die Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag, Förderer mindestens das Vierfache, Stifter mindestens das Zehnfache des Jahresbeitrages. Zum Ehrenmitglied bzw. korrespondierenden Mitglied kann durch die Hauptversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein in bemerkenswerter Weise verdient gemacht hat. Die Hauptversammlung kann Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden wählen.

§5. Rechte der Mitglieder.

Alle im §4 genannten Mitglieder haben in der Hauptversammlung Stimm- und Wahlrecht. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausübt, verfügt über 400 Stimmen, die unter b angeführten Einzelmitglieder haben je eine Stimme. Diese können sich durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht ausgestattetes Vereinsmitglied vertreten lassen. Stifter, Förderer, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder genießen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Mitglieder des Sonnblick-Vereines erhalten jährlich einen gedruckten Jahresbericht.

§6. Aufnahme der Einzelmitglieder, Austritt aus dem Verein.

Die Aufnahme der Einzelmitglieder erfolgt durch den Vereinsausschuss und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Austritt aus dem Verein ist vor Jahresende dem Vereinsausschuss schriftlich anzuzeigen. Die Vereinsführung hat das Recht, bei Nichteinbringung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Mahnung das zahlungssäumige Mitglied auszuschließen.

§7. Besorgung der Vereinsangelegenheiten.

Die Vereinsangelegenheiten werden besorgt:
a) durch die Hauptversammlung (§8)
b) durch das Kuratorium (§9)
c) durch den Generalsekretär (§11) im Auftrag des Vorsitzenden und des Vereinsausschusses.

§8. Die Hauptversammlung.

Die Hauptversammlungen werden als ordentliche oder außerordentliche einberufen. Zu jeder werden die Mitglieder mit Namhaftmachung der Verhandlungsgegenstände schriftlich eingeladen, ebenso die Mitglieder des Kuratoriums, auch wenn sie nicht Einzelmitglieder des Vereines sind; solche Mitglieder des Kuratoriums haben eine beratende Stimme. Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel alljährlich im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums oder mindestens 100 Mitgliederstimmen dies verlangen. Eine Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Personen, die mindestens 420 Stimmen vertreten, zugegen sind. Ist die einberufene Hauptversammlung wegen Nichtanwesenheit dieser Zahl von Mitgliedern zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden mit Ausnahme der in § 16 und § 17 festgesetzten Verhandlungsgegenstände mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Wahlen geschehen, sofern die Hauptversammlung über Antrag nicht anders bestimmt, mittels Stimmzettel; zur Feststellung der Stimmenverhältnisse ernennt der Vorsitzende am Beginn der Verhandlung zwei Stimmzähler.

Der ordentlichen Hauptversammlung sind vorbehalten:
a) die Wahl des Vereinsausschusses auf die Dauer eines Jahres;
b) die Wahl jener Mitglieder des Kuratoriums, die aus der Gesamtheit der Einzelmitglieder auf drei Jahre gewählt werden. Hierbei stimmen bloß die Einzelmitglieder;
c) die Wahl der Rechnungsprüfer auf die Dauer eines Jahres. Die Austretenden sind wieder wählbar;
d) die Prüfung und Genehmigung des Jahresberichtes über die Vereinsgebarung und des Berichte der Rechnungsprüfer;
e) die Genehmigung des Voranschlages;
f) die Entlastung der Mitglieder des Vereinsausschusses;
g) Wahl von Ehrenvorsitzenden
h) Die Zahl von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern;
i) Die Änderung der Statuten;
j) Die Auflösung des Vereines.

§9. Das Kuratorium.

Das Kuratorium setzt sich zusammen:
a) aus 3 Vertretern der Bundesministerien aus den Bereichen Umwelt beziehungsweise Wissenschaft und Forschung;
b) Aus 3 von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ernannten Mitgliedern; zwei von diesen müssen der Österreichischen Gesellschaft für Meteorologie und eines von diesen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik angehören;
c) Aus je einem von den Landesregierungen Salzburg und Kärnten entsandtem Mitglied;
d) Aus je einem Vertreter des Österreichischen Alpenvereines und des Touristenvereines "Die Naturfreunde"; eine allfällige Zuwahl weiterer Vertreter alpiner Vereine trifft das Kuratorium; die Nominierung der Vertreter vollziehen die alpinen Vereine;
e) Aus einen Vertreter der Österreichischen Verbundgesellschaft;
f) Aus dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates;
g) Aus 5 Mitgliedern aus dem Kreis der Einzelmitglieder; diese werden von der Hauptversammlung gewählt.

Scheidet eines der entsandten bzw. ernannten Mitglieder des Kuratoriums aus, so haben die zur Entsendung ermächtigten Körperschaften ein anderes Mitglied in das Kuratorium zu entsenden. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten kein Entgelt. Das Kuratorium konstituiert sich alljährlich aus den von den Körperschaften entsandten und von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Den Vorsitz im Kuratorium führt der Vorsitzende des Sonnblick-Vereines. Dem Kuratorium obliegt die Fühlungsnahme mit den obersten Behörden und wissenschaftlichen Körperschaften und es unterstützt und berät den Ausschuss in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Es wählt den Leiter des Observatoriums und dessen Stellvertreter aus der Reihe der österreichischen Fachmeteorologen auf die Dauer von 3 Jahren, und zwar im Einvernehmen mit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik auf Vorschlag des Vereinsausschusses. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Stimmen vertreten und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§10). Im Fall dass ein Mitglied verhindert ist einer Sitzung beizuwohnen, kann es seine Stimme an ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen; die von den Behörden und Körperschaften entsandten Mitglieder vertreten auch ohne besondere Vollmacht alle Stimmen der betreffenden Behörden und Körperschaften.

§10. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter.

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen; er beruft und leitet die Hauptversammlung sowie die Sitzungen des Kuratoriums und des Vereinsausschusses. Er überwacht die Durchführung der in diesen gefassten Beschlüsse. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Generalsekretär, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter. Der Vereinsausschuss wird zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten einberufen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Urkunden über Rechtsgeschäfte des Vereins werden rechtsverbindlich vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gezeichnet, solche vermögensrechtlicher Natur vom Schatzmeister und dessen Stellvertreter. Alle Obliegenheiten des Vorsitzenden werden in seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter ausgeübt.

§11. Der Generalsekretär.

Der Generalsekretär führt im Auftrag des Vorsitzenden und des Vereinsausschusses die Vereinsgeschäfte.

§12. Die Schriftführer.

Führen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem Vereinsausschuss die Vereinsgeschäfte mit dem laufenden Schriftverkehr.

§13. Die Schatzmeister.

Den Schatzmeistern obliegt die Führung der Kasse; sie haben darüber dem Kuratorium und der Hauptversammlung Rechnung zu legen.

§14. Die Leitung des Observatoriums.

Die Leitung des Observatoriums steht dem Leiter zu. Er und sein Stellvertreter werden aus der Reihe der österreichischen Fachmeteorologen vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren gewählt, und zwar im Einvernehmen mit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien über Vorschlag des Vereinsausschusses.

§15. Die Rechnungsprüfer.

Die Hauptversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer, die verpflichtet sind, die gesamte Kassengebarung zu prüfen und darüber dem Kuratorium und der Hauptversammlung zu berichten.

§16. Änderung der Satzungen.

Eine Änderung der Satzungen kann, wenn sie ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde (§8), in der Hauptversammlung nur von mindestens zwei Drittel der vertretenden Stimmen beschlossen werden. Sie kann nicht erfolgen, wenn die Österreichische Akademie der Wissenschaften dagegen Einspruch erhabt.

§17. Auflösung des Vereines.

Die Auflösung des Vereines kann nur von einer Hauptversammlung beschlossen werden, zu der sämtliche Mitglieder unter ausdrücklicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes mindestens vierzehn Tage vorher eingeladen worden sind und in der mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, die jedoch die Hälfte sämtlicher Stimmen repräsentieren müssen, anwesend sind. Der Beschluss kann nur mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zu, wenn sie das Observatorium weiterführen will. Ist sie nicht gewillt, so geht das Vereinsvermögen an die Österreichische Gesellschaft für Meteorologie über, wenn sie die Weiterführung des von ihr gegründeten Observatoriums wieder übernimmt. Ist auch dies nicht der Fall, so wird das Vereinsvermögen flüssig gemacht und der Erlös der Österreichischen Akademie der Wissenschaften mit der Bestimmung überwiesen, das Kapital zur Förderung der meteorologischen Wissenschaften zu verwenden. In jedem Fall ist durch den Nachfolger das Vereinsvermögen des Sonnblick Vereines gemäß §§34 ff. Bundesabgabenordnung (BAO) gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Auch bei Wegfall oder Änderung des bisherigen begünstigten Zweckes ist im Falle der Vereinsauflösung das Vereinsvermögen zwingend für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

§18. Schiedsgericht.

Über Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis erwachsen, entscheidet ein aus Vereinsmitgliedern zu bestellendes Schiedsgericht ohne weiteren Rechtsmittelzug. Jeder der beiden Streitteile bestimmt binnen acht Tagen nach Anordnung des Schiedsgerichtes durch den Vorsitzenden einen Schiedsrichter. Diese wählen eine dritte Person als Obmann. Wird über dessen Wahl keine Einigung erlangt, so bestellt ihn das Kuratorium. Das Schiedsgericht ist an keine bestimmte Form des Verfahrens gebunden und fällt seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
 

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